Verbot von Fäkalien/Grauwassereinleitungen und nicht zulssige Gruben
Herr Lüthin, der Vorsitzende des Bezirksverbands, weist alle Pächterinnen und Pächter auf das
Verbot von Fäkalien/Grauwassereinleitungen und nicht zulässigen Gruben in Kleingartenparzellen hin.
Das Einleiten von Fäkalien/Grauwasser (Abwasser) in das Erdreich ist strengstens untersagt.
Dies gilt sowohl für den Betrieb von Toilettenanlagen ohne fachgerechten Anschluss an die Kanalisation
als auch für die Nutzung selbstgebauter Fäkaliengruben oder ähnlicher Anlagen.
Solche Einrichtungen stellen einen gravierenden Verstoß gegen geltendes Umwelt- und Wasserrecht dar
und sind aus hygienischen Gründen nicht zulässig.
Rechtsgrundlage:
Gemäß § 48 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 55 ff. Landeswassergesetz Baden-Württemberg
ist das Einleiten von Abwasser in das Erdreich verboten.
Bei Zuwiderhandlungen drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro (§ 103 LWG Baden-Württemberg).
Warum dieses Verbot?
Schutz des Grundwassers und der Umwelt
Vermeidung von gesundheitlichen Risiken durch Keime und Schadstoffe
Kontrollen:
Von den zuständigen Behörden wurden uns bereits verstärkte Kontrollen
in den kommenden Monaten angekündigt.
Wir bitten daher dringend, bestehende unzulässige Einrichtungen unverzüglich zu entfernen
und sich bei Fragen zu zulässigen Alternativen (z. B. mobile Toiletten mit Entsorgung durch Fachbetriebe)
an den Vorstand zu wenden.
